Gartenordnung
für die Kleingartenanlage - Friedrich-Engels-Straße -
des Anglervereins Wildau 1916 e.V.
1. Allgemeines:
1.1. Die Gartenparzellen sind eine Gemeinschaftsanlage des Anglervereines
Wildau 1916 e.V. (nachfolgend AVW)
1.2. Der Anglerverein Wildau 1916 e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und ist im
Deutschen Anglerverband e.V. nach den dafür geltenden
Rechtsvorschriften integriert.
1..3. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und ist für alle
Pächter bindend.
1.4. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den AVW zur Kündigung des
Pachtverhältnisses auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzess.
1.5. Für die Durchsetzung der Gartenordnung sorgt der Vorstand des AVW im
Zusammenwirken mit seinem Gartenausschuß, diese sind im Rahmen dieser
Ordnung kontroll- und weisungsberechtigt.
1.6. Für die Vergabe eine Gartenparzelle ist ein entsprechender schriftlicher Antrag
an den Vorstand des AVW zu stellen.
1.7. Die Gartenparzelle darf weder verkauft, verschenkt noch vererbt werden.
1.8. Anschriftsänderungen, Sterbefälle oder sonstige Veränderungen sind dem
Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
1.9. Der Verpächter und der Vorstand des AVW sowie deren Beauftragte sind
berechtigt, die Gartenparzelle und die Aufbauten zum Zwecke der
Überprüfung auf Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen.
2. Gestaltung, Nutzung und Pflege der Gartenparzellen und
Gemeinschaftseinrichtungen
2.1. Die Übergabe der Gartenparzellen erfolgt nur zum Zwecke einer kleingärtne-
rischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Jeder Pächter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Vorstellungen
zweckmäßig und ästhetisch zu gestalten.
Die Grundlagen hierfür bilden das Bundeskleingartengesetz, die Garten-
ordnung und die vom AVW erteilten Auflagen und Weisungen.
2.2. Die Weiterverpachtung, sowie die Überlassung der Gartenparzelle an
Dritte, ist nicht gestattet.
2.3. Weder die Parzelle, noch die darauf befindlichen Aufbauten, dürfen für
gewerbliche Zwecke genutzt werden.
2.4. Um-, An- oder Neubauten, gleich welcher Art dürfen nur im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.
Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den AVW.
2.5. Jede Gartenparzelle muß mit der Parzellen-Nummer am Gartentor deutlich
sichtbar gekennzeichnet werden.
2.6. Die zur Nutzung, Instandhaltung und Abgrenzung der Parzelle erforderlichen
Kosten trägt der Parzellenpächter.
2.7. Jeder Pächter ist verpflichtet, die ihm gehörenden Meßeinrichtungen für die
Medienverbräuche entsprechend den Forderungen der Hersteller bzw. des
Gesetzgebers zu warten, zu eichen und bei Notwendigkeit auf eigene Kosten
austauschen zu lassen.
2.8. Alle Parzellenpächter sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen
des Anglervereines in Anspruch zu nehmen.
2.9. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des
AVW an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von Gemein-
schaftsanlagen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen.
3. Umwelt- und Naturschutz
3.1. Alle Gartenabfälle, Laub, Stalldung und Fäkalien sind sachgemäß zu
kompostieren oder mit anderweitig geeigneten Methoden zu Entsorgen.
3.2. Toiletten und Komposthaufen müssen so gehalten bzw. desinfiziert werden,
daß sie nicht belästigend wirken oder gar Krankheitesherde bilden können.
3.3. Eine Verbrennung von Laub und Gartenabfällen ist nicht gestattet.
3.4. Jeder Gartenpächter hat die Pflicht, Planzenkrankheiten und Schädlinge
sachgemäß zu bekämpfen.
3.5. Das Abladen von Unrat im umliegenden Gelände ist grundsätzlich verboten
und kann eine Strafverfollgung auf der Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen nach sich ziehen.
3.6. Es ist nicht gestattet, in der Kleingartenanlage Sickergruben anzulegen.
3.7. Vorhandener Unrat ist durch Auflage des AVW nach vorgegebenen Terminen
unverzüglich zu entsorgen, hierfür anfallende Kosten trägt der Pächter.
4. Ordnung und Ruhe
4.1. Das Leben in der Gemeinschaft der Gartenpächter erfordert gegenseitige
Achtung und Unterstützung, Rücksichtnahme und ein gutes Verhältnis zu
seinem Gartennachbarn.
4.2. Der Parzellenweg ist vom Pächter des jeweils angrenzenden Kleingartens
zu pflegen und in einem guten Zustand zu halten.
4.3. Die Wege zur und in der Kleingartenanlage sind von angelieferten
Baumaterialien unmittelbar nach der Anlieferung (maximal einer Woche)
freizumachen.
4.4. Das Raparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen vor und
in der Gartenanlage ist untersagt.
4.5. Das Befahren der Wege zur und in der Kleingartenanlage ist nur im
Schrittempo zulässig.
4.6. Das Benutzen aller Arten von Schuß- und Signalwaffen sowie jeglicher
Art von Feuerwerkskörpern ist innerhalb der Gartenanlage verboten.
4.7. Grundsätzlich ist in der Kleingartenanlage täglich von 13.00 - 15.00 Uhr
und von 22.00 - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig jede
Lärmbelästigung zun vermeiden.
4.8. Das Halten von Haustieren ist nur gestattet, wenn dadurch keine Belästigung
der Nachbarn erfolgt. Außerhalb der Parzelle sind Hunde an der Leine zu führen.
5. Schlußbestimmungen
5.1. Notwendige Ergänzungen und spezifische Maßnahmen zur Durchsetzung
der Gartenordnung können durch die Mitgliederversammlung des AVW
beschlossen werden.
5.2. Mindestens 2 mal im Geschäftsjlahr des AVW werden Versammlungen mit
allen Parzellenpächtern durchgeführt.
5.3. Die Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung des
Anglervereines Wildau 1916 e. V. am 03.11.1995 beschlossen.
5.4. Diese Gartenordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.1996 in Kraft.
Der Vorstand